Ein Instrument zum Schutz für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Der Arbeitsvertrag

Zunächst sollten im Arbeitsvertrag die handelnden Parteien (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) zweifelsfrei benannt werden. Ebenfalls ist es wichtig, eine möglichst klare und präzise Beschreibung der Tätigkeit aufzunehmen, damit der Arbeitnehmer später auch nur die Arbeiten verrichten muss, für die er eingestellt wurde. Werden ihm dann im Rahmen des Arbeitsprozesses oder im Rahmen einer Umstrukturierung minderwertigere oder gar gefährlichere Tätigkeiten übertragen, so kann er dies im Einklang mit seinem Arbeitsvertrag verweigern und steht damit auf rechtlich sicherem Boden. Im Gegenzug bietet eine genaue Tätigkeitsbeschreibung aber auch Vorteile für den Arbeitgeber. Dieser kann nämlich darauf beharren, dass jede Tätigkeit, die im Arbeitsvertrag festgehalten wurde, auch wirklich ausgeführt wird. Ändern sich die Tätigkeitsfelder oder sind neue Situationen aufgetreten und sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sind mit anderen Tätigkeiten einverstanden, so kann ein Nachtrag zum bestehenden Arbeitsvertrag vorgenommen werden, um den Tätigkeitswechsel schriftlich zu zementieren.

Weitere wichtige Informationen, die der Arbeitsvertrag enthalten sollte, sind: Beginn der Tätigkeit, eine eventuelle Befristung, Urlaubsansprüche, Dauer der Lohnfortzahlung, Vergütung, Überstundenregelungen, Regelungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Angaben zur Arbeitszeit.

Nebenabreden im Arbeitsvertrag

Über die regulären Inhalte vom Arbeitsvertrag hinaus lassen sich noch weitere Details zur Zusammenarbeit festhalten. Eine ausführliche Aufzählung findet sich auf www.anwaltarbeitsrecht.com. So kann der Arbeitgeber beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgelder vertraglich festlegen. Oder er formuliert Ziele, durch deren Erreichung der Angestellte eine Beförderung erhält. Ebenso können Sonderzahlungen und Boni für bestimmte Ergebnisse vereinbart werden.

Äußere Form des Arbeitsvertrags

Der Arbeitsvertrag unterliegt in Deutschland keiner bestimmten Norm, er kann sowohl schriftlich als auch mündlich geschlossen werden. Jede Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht rät allerdings unbedingt zur Schriftform, da in einem Streitfall die Beweislast beim Kläger liegt und ohne ein handfestes Dokument keine Grundlage vorhanden ist, auf der entschieden werden könnte.