Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 GELTUNGSBEREICH, GELTUNGSDAUER

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von André Ullmann, im folgenden „André Ullmann“ erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die Anwendung entgegenstehender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich ausgeschlossen. Abweichungen gegenüber den allgemeinen Geschäftsbedingungen von André Ullmann sind nur wirksam, wenn und soweit André Ullmann dies schriftlich bestätigt.

Diese AGB gelten zeitlich unbefristet. André Ullmann ist jedoch jederzeit berechtigt, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern. Widerspricht der Kunde den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, so werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam. Widerspricht der Kunde fristgemäß, so ist André Ullmann berechtigt, den Auftrag zu dem nächsten im Auftrag vorgesehenen Zeitpunkt zu kündigen. Erteilte Aufträge ohne Kündigungsmöglichkeit oder mit einem geschuldeten Arbeitsergebnis sind auf der Grundlage der bei Auftragserteilung geltenden AGB auszuführen.

§ 2 VERTRAGSABSCHLUSS

Der Vertrag über die Lieferungen oder Leistungen von André Ullmann kommt mit Abschluss eines schriftlichen Hauptvertrages oder mit schriftlicher Auftragserteilung durch den Auftraggeber, die einem Angebot von André Ullmann entspricht, zustande. André Ullmann hält sich an individuell ausgearbeitete Angebote 30 Kalendertage gebunden. Bei einer mündlichen Auftragserteilung durch den Kunden ist eine explizite Auftragsbestätigung durch André Ullmann zwingend erforderlich. Die Bezahlung einer ersten Abschlagszahlung oder vollständiger Vorauszahlung bei Trainings gilt als Bestätigung.

§ 151 BGB (Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Annehmenden) ist nicht anwendbar.

Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu einem Angebot sind nur gültig, wenn André Ullmann sie schriftlich bestätigt hat.

§ 3 PREISE

Es gelten die Preise der jeweils aktuellen Preisliste von André Ullmann. Alle Preise sind Nettopreise zuzüglich der zum Abrechnungszeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer. Skontonachlässe werden nicht gewährt. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind auch bezüglich der Preisangaben freibleibend und unverbindlich. Reisen im Auftrag des Auftraggebers werden nach Tagessätzen und Spesen verrechnet. Reisezeiten werden zum vollen Tagessatz (800,00€ zzgl. MwSt.) berechnet.

Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen jeweils der Textform.

§ 4 LEISTUNGEN, LIEFERUMFANG, LIEFERTERMINE

Lieferumfang, Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen in jedem Fall der Schriftform.

Der Lieferumfang ergibt sich aus der mit dem Auftraggeber vereinbarten Leistungsbeschreibung bzw. dem Angebot. Leistungs- und Qualitätsbeschreibungen stellen nur dann zugesicherte Eigenschaften dar, wenn sie ausdrücklich von André Ullmann schriftlich bestätigt werden.

Sofern mit dem Auftraggeber ein verbindlicher Ablaufplan für die Leistungen von André Ullmann mit Zwischenfristen erstellt ist, gelten die vereinbarten Zwischenfristen nicht als verzugsauslösende Fristen. Ergibt sich aufgrund technischer Notwendigkeiten, höherer Gewalt oder anderer, von André Ullmann nicht zu beeinflussender Einwirkungen auf die Erbringung der Leistungen die Notwendigkeit der Abänderung des Ablaufplans, so kann André Ullmann eine angemessene Abänderung (Dauer der Verzögerung zuzüglich angemessener Anlaufzeit) des Ablaufplans verlangen. Bei nachträglichen Änderungen des Lieferumfangs auf Wunsch des Auftraggebers nach § 7 sowie bei nicht vertragsgerechter Mitwirkung des Auftraggebers kann André Ullmann eine entsprechende Anpassung des vereinbarten Ablaufplans verlangen. Dies gilt auch für alle Umstände, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen z.B. nicht rechtzeitiger Erbringung von erforderlichen Mitwirkungsleistungen, auch wenn die Verzögerungen durch den Auftraggeber zuzurechnende Dritte verursacht wird. Dritte, die auf Veranlassung des Auftraggebers als Subunternehmers von André Ullmann in dem Projekt tätig werden, sind dem Auftraggeber ebenfalls zuzurechnen.

Schuldet der Auftraggeber Leistungen, die für die Fortführung und fristgerechten Lieferung durch André Ullmann notwendig sind, wie beispielsweise die Beantwortung von Fragen, technische Freigaben oder Zugriffsrechte ist, gilt dies als Unterbrechung. Dieser Fall tritt in der Regel spätestens nach 5 Werktagen ein. Für die Dauer der Unterbrechung kann André Ullmann für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der üblichen Vergütung abrechnen, wenn die Unterbrechung vom Auftraggeber zu vertreten ist und soweit die von der Unterbrechung betroffenen Arbeitnehmer nicht anderweitig eingesetzt werden konnten.

Bei verspäteter Lieferung durch André Ullmann muss der Auftraggeber André Ullmann vor Ausübung weiterer Rechte eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen.

§ 5 SUBUNTERNEHMER, DRITTE

André Ullmann kann für die Erstellung des Endproduktes oder die Erbringung von Dienstleistungen jederzeit Subunternehmer beauftragen. Vertragliche Beziehungen zwischen dem Subunternehmer und dem Auftraggeber entstehen dadurch nicht.

Im Verhältnis zum Auftraggeber sind die von André Ullmann eingeschalteten Subunternehmer Erfüllungsgehilfen. Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Auftraggebers für diesen tätig werden hat der Auftraggeber wie für eigene Erfüllungsgehilfen einzustehen.

§ 6 MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS

Der Auftraggeber stellt André Ullmann für die Erstellung des Produktes alle wesentlichen Informationen und Hilfsmittel zur Verfügung.

Er wird außerdem die erforderlichen Mitwirkungshandlungen vollständig, qualitativ einwandfrei und rechtzeitig erbringen. Im Falle von Leistungen, die beim Auftraggeber zu erbringen sind, stellt der Auftraggeber den Mitarbeitern von André Ullmann Arbeitsplätze mit Zugang zu Telefon und Internet oder sonstiger erforderlicher Technik zur Verfügung.

Für die Projektlaufzeit benennt der Auftraggeber Ansprechpartner, die zeitgerecht und kompetent für die jeweiligen Themen zur Verfügung stehen und die anstehenden Entscheidungen treffen bzw. herbeiführen können. Verzögerungen im Ablaufplan, die durch den Auftraggeber verursacht werden, sind vom Auftraggeber zu verantworten. Aufwendungen, die André Ullmann dadurch entstehen, trägt der Auftraggeber. Verzögerungen von Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers führen zu einer automatischen Anpassung des Ablaufplans bzw. zu einer entsprechenden Verkürzung des Lieferumfangs.

André Ullmann kann dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zur Nachholung einer Mitwirkungshandlung setzen und den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, falls diese Frist fruchtlos verstreicht.

§ 7 ÄNDERUNGSWÜNSCHE / Change Request

Änderungen der vereinbarten Leistungen von André Ullmann erfolgen ausschließlich auf Basis einer vorherigen schriftlichen Absprache zwischen André Ullmann und dem Auftraggeber. Hierbei werden die Vertragsparteien wie folgt vorgehen:

Geht der Änderungswunsch vom Auftraggeber aus, ermittelt André Ullmann die Auswirkungen der Änderung und erstellt ein schriftliches Nachtragsangebot über die zusätzlichen Leistungen. Erfordert der Änderungswunsch des Auftraggebers eine umfangreiche Prüfung seitens André Ullmann, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist, kann André Ullmann hierfür eine zusätzliche angemessene Vergütung verlangen. Erfordert der Änderungswunsch des Auftraggebers eine Unterbrechung der Arbeiten, so kann André Ullmann für die Dauer der Unterbrechung die vereinbarte Vergütung verlangen, wenn und soweit die von der Unterbrechung betroffenen Arbeitnehmer nicht anderweitig eingesetzt werden konnten. Ausführungsfristen verlängern sich um die Zahl der Tage, an denen wegen des Änderungswunsches die vertraglichen Arbeiten unterbrochen werden mussten, sowie um eine angemessene Wiederanlauffrist.

Der Kunde hat den durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwand zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstand-Zeiten. Der Aufwand wird für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der üblichen Vergütung von André Ullmann berechnet.

Wenn der Änderungswunsch von André Ullmann ausgeht, erstellt André Ullmann auf eigene Kosten für den Auftraggeber ein Nachtragsangebot, das die Änderungen der Leistungen und des Endprodukts sowie die Auswirkungen auf die Durchführung des Auftrags beschreibt und ein Preisangebot enthält. Der Auftraggeber wird André Ullmann in angemessener Frist, jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Nachtragsangebots, benachrichtigen, ob er das Nachtragsangebot annimmt. Lehnt er dieses nicht ausdrücklich gegenüber André Ullmann ab, gilt das Nachtragsangebot nach Ablauf von 14 Tagen nach Eingang des Nachtragsangebots beim Auftraggeber als angenommen.

Kommt eine Einigung bzgl. des Änderungswunsches nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es bei dem ursprünglichen Leistungsumfang.

§ 8 ABNAHME

Die Abnahme erfolgt gemäß der vertraglichen Festlegung (z. B. Aushändigung eines Fotoprotokolls, Trainingsunterlagen, eines Konzeptes). Teilabnahmen sind möglich. Teillieferungen und/oder das Endprodukt von André Ullmann gelten als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb einer Woche ab Lieferung eventuelle Mängel schriftlich anzeigt. Die vorbehaltlose Abnahme der Teillieferungen und/oder des Endprodukts gelten als erfolgt, wenn der Auftraggeber das Produkt für seine Zwecke weiterverwendet (z.B. Freigabe zur Produktion, Freischaltung im Internet oder Intranet, Einführung in der Organisation, Einsatz im Produktivbetrieb, Verteilung von Trainingsunterlagen etc.).

Mit der Abnahme bzw. mit Handlungen des Auftraggebers, die der Abnahme gleichzusetzen sind (Freigabe zur Pressung, Vervielfältigung, Freischaltung im Internet, Einsatz im Produktivbetrieb, Trainingsunterlagen etc.) entfällt die Haftung von André Ullmann für erkennbare Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels in Textform vorbehalten hat. Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Teillieferungen und des Endprodukts verpflichtet, sobald ihm dessen Fertigstellung angezeigt und die Teillieferung oder das Endprodukt zur Übergabe angeboten worden ist. Der Auftraggeber kann die Abnahme des Werkes oder Dienstleistung nur bei Vorliegen erkennbarer wesentlicher Mängel verweigern. Bei Vorliegen unwesentlicher Mängel kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn André Ullmann die Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Die vorbehaltlose Abnahme erklärt der Auftraggeber durch Bezahlung der Rechnung oder Teilrechnung.

§ 9 ZAHLUNG, ZAHLUNGSVERZUG

Rechnungen sind auch über Teilbeträge zulässig und sind mit einem Zahlungsziel von 15 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu begleichen, danach tritt automatisch Zahlungsverzug ein. Bei Verzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz fällig.

André Ullmann ist berechtigt, die Arbeiten an dem Produkt zu unterbrechen, solange der Auftraggeber mit einer Teilzahlung in Verzug ist. Bei Verzug mit zwei oder mehr Teilzahlungen ist André Ullmann berechtigt, den Auftrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Bereits erfolgte Zahlungen werden nicht erstattet.

Im Falle des Zahlungsverzugs nach Endabnahme oder des Verzugs mit zwei oder mehr Teilzahlungen ist André Ullmann berechtigt, sämtliche Lizenzen an dem gefertigten Endprodukt bzw. an den bereits abgenommenen Teilleistungen, die dem Auftraggeber mit Abnahme gewährt wurden, mit sofortiger Wirkung zu widerrufen. Der Auftraggeber hat dann die weitere Nutzung, Vervielfältigung und Verbreitung des Endproduktes bzw. der abgenommenen Teilleistungen bis zur vollständigen Zahlung zu unterlassen bzw. einzustellen.

Die Geltendmachung darüberhinausgehenden Schadensersatzes bleibt hiervon unberührt. Zahlungen, die bereits geleistet wurden, werden bei Unterbrechung oder Abbruch / Kündigung des Auftrags / Beauftragung nicht erstattet, wenn diese nicht durch André Ullmann zu verschulden ist. Dazu gehört auch eine Insolvenz des Auftraggebers.

Wird ein Vertrag mit monatlichen Zahlungen geschlossen, sind diese verbindlich und vollständig zum 1. jeden Monats zu begleichen.

§ 10 ANGEBOTE MIT SERVICE VERTRAG

Angebote können neben der Bezahlung direkt nach Leistungserbringung auch durch eine monatliche Abzahlung erfolgen, solange dieses im Angebot vorgesehen ist (Kombivertrag/Abo). Die Gesamtkosten werden dadurch durch die Teilzahlungen auf Ratenbasis getilgt. Dieser Vertrag läuft nach vollständiger Tilgung automatisch aus. Sollte es zu einer Vertragskündigung während der festgelegten Laufzeit kommen, wird der Restbetrag sofort fällig.

Verträge mit einer monatlichen Abzahlung können mit Service Leistungen kombiniert werden. Dieser wird Kombivertrag/Abo genannt.

Ein Kombivertrag/Abo läuft nach Tilgung der Gesamtkosten nicht aus, sondern verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate zu gleichen Konditionen.

Eine Kündigung hat beidseitig spätestens 3 Monate vor Ablauf zu erfolgen. Sollte es zu einer Vertragskündigung kommen obwohl noch Resttilgungen zu erfolgen sind, wird der Restbetrag sofort fällig.

Für den Kombivertrag/Abo ist ein SEPA-Firmenlastschrift Mandat erforderlich.

§ 11 KÜNDIGUNG / SONSTIGE BEENDIGUNG

Soweit keine konkrete Vertragsdauer mit einer festen Laufzeit zwischen den Parteien vereinbart wurde, wird der jeweilige Vertrag bzw. Einzelvertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen. Er ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündbar, sofern zwischen den Parteien nichts Abweichendes hierzu vereinbart wurde. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn (i.) eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder sonstigen finanziellen Verhältnisse des anderen Vertragspartners eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung von aus der Geschäftsverbindung resultierenden Verbindlichkeiten gegenüber dem kündigenden Vertragspartner gefährdet ist, oder (ii) über das Vermögen des Vertragspartners das Insolvenzverfahren oder ein anderes der Schuldenregulierung dienendes gerichtliches oder außergerichtliches Verfahren eingeleitet ist.

Sofern ein Projekt durch den Auftraggeber aus Gründen eingestellt wird, die André Ullmann nicht zu vertreten hat, steht André Ullmann die volle Aufwandsentschädigung wie im Projektvertrag bzw. im Angebot beziffert aus dem gesamten Projekt unabhängig vom Zeitpunkt der Einstellung zu. Dies betrifft nur die Aufwendungen für Leistungen und Dienstleistungen von André Ullmann, evtl. anzuschaffende Hard- und Software sowie andere geplante Anschaffungen sind von dieser Regelung ausgenommen, sofern sie noch nicht getätigt wurden.

Kommt es während des laufenden Auftrags zu einem Abbruch oder Stornierung, die nicht durch André Ullmann zu verschulden ist, behält sich André Ullmann vor, Schadensansprüche geltend zu machen. Diese errechnen sich nicht anteilig am Projekt Budget, sondern werden ausschließlich nach bereits geleistetem Aufwand berechnet. Zusätzlich fallen Stornogebühren in Höhe von 50% des Projekt Budgets für die Freistellung von Ressourcen und Einsatzmittelplanung an. Dem Kunden steht es frei, nachzweiweisen, dass kein oder ein geringer Schaden entstanden ist.

§ 12 EIGENTUMSVORBEHALT / AUFRECHNUNG

Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Vergütungsansprüche von André Ullmann aus dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus dem laufenden Geschäftsverhältnis mit dem Auftraggeber behält sich André Ullmann das Eigentum an den gelieferten Produkten vor.

Gegen Ansprüche von André Ullmann kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 13 RECHTEEINRÄUMUNG

André Ullmann räumt dem Auftraggeber, soweit nichts Anderes vereinbart wird, mit Abnahme des Endproduktes Nutzungsrechte am Endprodukt nur für diejenigen Nutzungsarten ein, die dem vertraglich vereinbarten Verwendungszweck des Endproduktes entsprechen. Soweit nichts Anderes vereinbart ist, werden einfache, nicht ausschließliche Nutzungsrechte am Endprodukt eingeräumt. Sämtliche Urheberrechte am Endprodukt und am Quellcode verbleiben bei André Ullmann bzw. den von André Ullmann beauftragten Subunternehmern. Ist Software Gegenstand der Leistungen, gelten die §§ 69d und 69e UrhG ergänzend.

André Ullmann kann jederzeit verlangen, dass auf dem Endprodukt und auf Vervielfältigungen hiervon ein Urheberrechtsvermerk in angemessener Form angebracht wird.

Rechte an Fremdbestandteilen (z. B. Fremdsoftware, die im Endprodukt integriert sind) kann André Ullmann nur in dem mitgeteilten Umfang übertragen. Der Auftraggeber bleibt gegenüber den Urhebern von integrierten Werkbestandteilen Dritter ggf. zur gesonderten Zahlung eines Lizenzentgeltes für eine weitere Vervielfältigung und Verbreitung dieser integrierten Werke verpflichtet. Erfindungen, die André Ullmann im Rahmen der Leistungserbringung macht, stehen einschließlich hierfür erteilter Schutzrechte André Ullmann zu. Auch für Erfindungen gilt die Rechteeinräumung gemäß § 9, soweit sie in dem Endprodukt enthalten sind.

Für die Nutzung von verkörperten Dienstleistungsergebnissen (z.B. Studien oder Konzepte, Trainingsmaterial) gelten diese Regelungen sinngemäß.

§ 14 SCHUTZRECHTSVERLETZUNGEN

André Ullmann stellt auf eigene Kosten den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte) frei. Der Auftraggeber wird André Ullmann unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Informiert der Auftraggeber André Ullmann nicht unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche, erlischt der Freistellungsanspruch. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf André Ullmann – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Auftraggebers – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Auftraggeber die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.

§ 15 GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG

Eine Gewährleistungsfrist für Mängel an gelieferten Produkten, Trainings und Coachings besteht nicht. Auf verkörperte vorläufige Dienstleistungsergebnisse wie Konzepte, Studien, Spezifikationen und weitere besteht keine Gewährleistung.

Schadenersatzansprüche vertraglicher oder gesetzlicher Art sind gegenüber André Ullmann ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von gesetzlichen Vertretern, Erfüllungsgehilfen und Firmenangehörigen von André Ullmann vorliegt. Die Haftung für ein auf einfacher Fahrlässigkeit beruhendes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen ist zudem ausgeschlossen, soweit nicht wesentliche Vertragspflichten betroffen sind. Bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft sind Schadensersatzansprüche begrenzt auf den vorhersehbaren Schaden, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Eigenschaftszusicherung verhindert werden sollte. Vermögensschäden sind generell von der Haftung ausgeschlossen. Falls der Auftraggeber eine weitergehende Sicherung gegen Schadensfälle wünscht, werden die Parteien durch individuelle Absprachen hierfür sorgen.

André Ullmann haftet nicht für Inhalte und für unrichtige Angaben.

André Ullmann übernimmt auch keine Haftung für auftretende Probleme im Zusammenhang mit firmenfremder Software und Hardware-Konfiguration außerhalb der vereinbarten Systemvoraussetzungen.

In Fällen höherer Gewalt, witterungsbedingter Einflüsse, absichtlicher Störung oder Sabotage durch Dritte und beim Eintreten von Ereignissen, die bei Auftragsbeginn nicht absehbar waren, ist ebenfalls jede Haftung und Gewährleistung ausgeschlossen.

Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet André Ullmann insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Ausgenommen von der Haftungsbegrenzung sind Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, bei vorsätzlichem Handeln und soweit sonstige gesetzliche Bestimmungen dem Haftungsausschluss entgegenstehen.

§ 16 Kündigung/Absage einzelner Trainings seitens des Auftraggebers

Der Rücktritt vom Vertrag muss schriftlich bzw. per E-Mail erfolgen.

Bei Trainings in Firmen bzw. Organisationen:

Wird die Ausführung des Auftrages nach Zustandekommens des Vertrags durch den Auftraggeber verhindert (z. B. wegen Kündigung oder Verschiebung) so gilt folgende Stornoregelung mit der Maßgabe grundsätzlicher Terminflexibilität auf beiden Seiten:

  1. bis 12 Wochen vorher: Verschiebung auf einen neuen Termin; keine Stornokosten
  2. bis 8 Wochen vorher: Verschiebung auf einen neuen Termin; falls nicht möglich, Fakturierung von 25 %
  3. bis 4 Wochen vorher: Verschiebung auf einen neuen Termin; falls nicht möglich, Fakturierung von 50 %
  4. unter 2 Wochen vorher: Fakturierung von 75 %
  5. ab 1 Woche vorher: Fakturierung von 100%

Bei Privat-Trainings:

Der Rücktritt ist bis 2 Wochen vor der Veranstaltung kostenfrei. Danach fällt eine Stornogebühr von EUR 100,– an, die ggf. auf ein späteres Training angerechnet werden kann.

Trainings die in kostenpflichtigen Trainingsräumen fest gebucht wurden müssen bei einer Stornierung durch den Teilnehmer (Privat, Firma oder Organisation) getragen werden.
Daher wird die Tagungspauschale (Übernachtung/Verpflegung am Trainingsort und anteilige Kosten für Raum) in jedem Fall in Rechnung gestellt und ist von dem Teilnehmer zu zahlen, falls der Platz nicht anderweitig besetzt werden kann (z. B. durch eine vom Teilnehmer selbst gestellte Ersatzperson). Die Fristen und Stornogebühren des Trainingsraumes werden dabei an den Teilnehmer weitergegeben.

§ 17 SONSTIGES

Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Meldungen oder Änderungswünsche können auch per Email erfolgen.

Kündigungen haben immer schriftlich zu erfolgen. Sollten einzelne dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht. Unwirksame Regelungen sind von beiden Parteien durch die Bedingungen zu ersetzen, die der ursprünglichen Bedingung wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist München. Wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist der Gerichtsstand München. Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts Anwendung. Wurde der Auftrag als Verbraucher abgegeben und hatte der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land, so bleibt die Anwendung zwingender Rechtsvorschriften dieses Landes von der hier getroffenen Rechtswahl unberührt.

Stand: 09.10.2019